Zuchtordnung der Rasse Chihuahua
für alle Mitglieder der Chihuahua Group Germany im VRZ e.V.
§1 Züchter
Als Züchter wird derjenige bezeichnet, der eine zuchttaugliche Hündin besitzt und diese zur Zucht einsetzt.
Der Züchter ist verpflichtet im Interesse seiner Rasse zu handeln und die Regeln dieser Zuchtordnung zu beachten und einzuhalten.
Züchter und Deckrüdenbesitzer haben die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere zuchttauglich geschrieben und PL frei sind.
Dazu gehören die Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung, der Ahnentafel und des PL Befundbogens.
Die Gesundheit und das Wohlergehen der von ihm gehaltenen Hunde und der Nachzuchten müssen für jeden Züchter allerhöchstes Gebot sein.
Ab 3 fortpflanzungsfähigen / zuchtauglichen Hündinnen hat der Züchter gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a. Tierschutzgesetz in Verbindung mit Nr. 12.2.1.5. und
12.2.1.5.1 Tier Sch VwV eine Genehmigung der Veterinärbehörde einzuholen.
§2 Zucht
Das halten in Zwingern, Käfigen, Kellern oder dauerhaft außerhalb des Hauses ist nicht gestattet.
Bei der Aufzucht von Welpen ist sicherzustellen, dass ausreichend Platz vorhanden ist und die Mutterhündin die Möglichkeit hat sich Ihren Welpen jederzeit entziehen zu können.
Auch muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht isoliert aufwachsen sondern am Leben im Haus und im Rudel teilhaben dürfen, dies gilt für alle gehaltenen Hunde im Haushalt.
Die Welpen müssen in der 8. Lebenswoche (Ausnahmen sind sehr kleine Welpen) geimpft und gechippt werden, die Wurfabnahme sollte vom Zuchtwart gemacht werden (Wurfabnahmen vom Tierarzt werden geduldet).
Die Welpen dürfen vor der erreichten 10. Lebenswoche den Züchter nicht verlassen.
Seltene Ausnahmen sind mit einem Zuchtwart der CGG abzusprechen.
Die Ahnentafeln sind vom Züchter beim VRZ/DHS (Deutsches Hunde Stammbuch) mit dem Wurfmeldeschein zu beantragen.
Würfe ohne Ahnentafeln führen zum sofortigen Vereinsasschluss.
Alle Mitglieder werden darum gebeten derartige "Schwarzwürfe" dem Vorstand zu melden.
In der CGG im VRZ e.V. darf nur mit ausdrücklich zur Zucht zugelassenen Hunden gezüchtet werden.
Alle in der Zucht eingesetzten Hunde müssen eine Zuchttauglichkeit, ausgestellt von einem anerkannten Zuchtwart, nachweisen.
Vorzuweisen sind:
- - eine allgemeine tierärztliche Untersuchung
- - eine Untersuchung auf PL (Patellaluxation), zugelassen werden nur Hunde mit PL 0/0 Befund
- - wünschenswert ist ein Scherengebiss (Zangengebiss wird geduldet)
- - maximal 2 fehlende Schneidezähne
- - bei der Farbe Merle, eine Augenuntersuchung von CEA , RD , PHTVL/PHPV, Katarakt , PRA
- - Rüden mit Einhodigkeit sind von der Zucht ausgeschlossen
- - Knickruten, Schlappohren, Nabelbrüche, extreme Fehlstellungen der Beine sowie Karpfenrücken, Senkrücken, halbe Rippen usw. sind ebenfalls zuchtausschließende Fehler
- - die Zuchtpause von mindestens einer Hitze nach einem Wurf ist einzuhalten, direktes Nachdecken in zwei aufeinander folgenden Hitzen ist nur nach kleinen Würfen (1-2 Welpen) oder in anderen Ausnahmefällen mit Absprache eines Zuchtwartes gestattet.
- - Hündinnen dürfen bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zur Zucht eingesetzt werden.
- - Rüden haben keine Zuchtbegrenzung
- -Eine Zuchttauglichkeit sowie eine PL Untersuchung wird erst ab dem 12. Monat anerkannt.
- - Die Zuchtwarte der CGG im VRZ e.V. stellen keine Zuchttauglichkeiten für Hunde ohne Ahnentafel aus.
- - Bei der CGG im VRZ e.V. sind alle Farben zugelassen.
Die Mitglieder der CGG im VRZ e.V. unterliegen dieser Zuchtordnung und deren Zuchtauflagen.
Die CGG im VRZ e.V. spricht sich ausdrücklich für eine gesunde Rassehundezucht und deren Erhalt aus.
Das Recht auf Änderungen dieser Zuchtordnung behält sich der Vorstand der Chihuahua Group Germany im VRZ e.V. vor.
Der Vorstand
Diese Zuchtordnung wurde am 28.02.2018 auf der Vorstandssitzung einstimmig beschlossen, eine Beschlussfähigkeit lag vor.
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Clubordnung / Clubregeln
CGG VRZ e.V. – Chihuahua Group Germany im VRZ e.V.
für alle Chihuahuas mit einem gültigen Ahnennachweis
CHIHUAHUA GROUP GERMANY VRZ e.V.
Chihuahua Group Germany
VRZ e.V.
Gegründet 2015
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen: Chihuahua Group Germany (CGG); er wurde am 01. Januar 2015 gegründet.
Der Hauptsitz ist in Welver / NRW
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Zweck des Verbandes ist die Veranstaltung von reinen Chihuahua/Kleinrassen Shows/ Ausstellungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Zucht wird gefördert durch Aufstellung von Rassekennzeichen, Zuchtschauen und Körungen, Ausbildung und Prüfung von Rassespezialrichtern sowie anderen, Verleihung von Siegertiteln, Vergabe von Preisen.
3. Für die CGG steht dabei die Beachtung der Grundsätze des Tierschutzes im Vordergrund, was auch die Einhaltung der Mindesthaltungsbedingungen einschließt.
Veranstaltungen finden auf der Grundlage gültigen Ordnung statt.
4. Die CGG ist an die Satzung und die Rahmenordnungen des VRZ e.V., dessen Mitglied er ist, gebunden.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erhalt, Festigung und Vertiefung der Eigenschaften des Chihuahuas.
Die Mitglieder werden im Ausstellungshandling besonders gefördert und beraten.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen
3. Natürliche Personen
Natürliche Personen können die ordentliche Mitgliedschaft als Hauptmitglied oder als Anschlussmitglied erwerben.
a) Hauptmitglied kann jede mindestens 18 Jahre alte Person werden.
b) Anschlussmitglied können Personen (ab 14 Jahren) werden, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben. Die Haushaltsgemeinschaft ist auf Verlangen der Geschäftsstelle glaubhaft zu machen. Die Beendigung der Haushaltsgemeinschaft beendet die Anschlussmitgliedschaft; das Hauptmitglied haftet für die Zahlungspflicht des Anschlussmitgliedes bis zum Ende des laufenden Jahres.
Anschlussmitglieder zahlen einen geringeren Beitrag und eine geringere Aufnahmegebühr als das Hauptmitglied, erhalten aber keine Verbandszeitung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Hauptmitgliedes erlischt auch diejenige des Anschlussmitgliedes.
Anschlussmitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Verdienste verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Unmöglichkeit der Mitgliedschaft
Mitglieder, deren Ziele mit den in § 2 dargelegten Grundsätzen des Verbandes unvereinbar in Widerspruch stehen,
insbesondere dem Grundgedanken des Tierschutzes nicht entsprechen, können nicht Mitglied in der CGG sein. Sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vorsitz befristet oder dauerhaft ausgeschlossen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Voraussetzungen
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es bei natürlichen Personen einer schriftlichen Beitrittserklärung diese ist an die Geschäftsstelle zu richten. (oder via online Formular abzusenden)
2. Beitrittserklärung natürlicher Personen
In der Beitrittserklärung sind anzugeben
Name, Vorname, Geburtstag, Beruf, genauer Wohnort und Straße, Telefon und email
Anschlussmitglieder unter 18 Jahren benötigen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zum Erwerb der Mitgliedschaft.
3. Erwerb der korporativen Mitgliedschaft
a) Der Aufnahmeantrag muss von dem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins unterzeichnet sein.
Dem Antrag ist beizufügen:
- die gültige Satzung,
- der Nachweis über die Eintragung im Vereinsregister,
- eine Liste der Vorstandsmitglieder mit der Angabe des Zeitpunkts ihrer Wahl.
- Mitteilung über die Anzahl der Vereinsmitglieder.
b) Die Satzung des Vereins muss die Bestimmung enthalten, dass der Verein im Fall einer Aufnahme in den CGG dessen Satzung und die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen geltenden Ordnungen anerkennt. Der Verein muss in seiner Satzung anerkennen, dass seine Veranstaltungen (Ausstellungen, Trainings) nur von Vorsitzenden der CGG durchgeführt werden.
4. Bekanntgabe und Einspruch
Der Name des Aufzunehmenden wird in der Verbandszeitung bekannt gegeben. Der Einspruch eines oder mehrerer Mitglieder gegen die
Aufnahme kann bis zum 28. des Veröffentlichungsmonats bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand, der auch ohne Angabe von Gründen die Aufnahme ablehnen kann. Die Mitgliedsrechte und -pflichten entstehen, wenn ein zulässiger Einspruch nicht eingelegt worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist, andernfalls nach Zurückweisung des Einspruches durch den Vorstand.
5. Datenspeicherung
Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine auf dem Aufnahmeantrag enthaltenen Daten sowie im Laufe der Mitgliedschaft erlangten Lizenzen auf elektronischen Datenträgern gespeichert und für Zwecke der Mitgliedsverwaltung verwendet werden und innerhalb der CGG mit seinen Unterorganisationen ausgetauscht werden können.
Zu diesen Speicherdaten gehören auch die Daten der Hunde, die sich im Eigentum/ Besitz des Mitgliedes befinden. Diese Daten dürfen nur an korporative Mitglieder oder an die vorgeordneten Organisationen wie dem VRZ e.V. weitergereicht werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Streichung
d) Ausschluss
e) Auflösung des Clubs / Vereins oder Untätigkeit im Veranstaltungsbereich (Zuchtschauen / Ausstellungen) über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren
2. Der Austritt ist nur zum Jahresschluss möglich. Er ist spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief oder eine email an den Vorsitz zu erklären.
3. Beim Tod eines Mitgliedes werden offene Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht nacherhoben. Ebenso wenig erfolgt eine Rückzahlung des laufenden Beitrages.
4. Eine Streichung muss erfolgen, wenn sich herausstellt, dass das Mitglied im Aufnahmeantrag falsche Angaben zur Mitgliedschaft gemacht hat.
5. Eine Streichung kann - durch den Geschäftsführenden Vorsitzenden - erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag
oder sonstigen Zahlungen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages mehr als sechs Monate rückständig ist. Der Streichung hat eine letzte Mahnung der Geschäftsstelle per Einschreiben mit Fristsetzung voranzugehen, in der die Streichung angedroht wird. Mit Androhung der Streichung hat das Mitglied keinen Anspruch auf die Leistungen der CGG und auch kein Stimmrecht mehr.
6. Über den Ausschluss befindet der Vorstand gemäß § 15.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
a) Der Beitrag ist im ersten Monat des Jahres fällig und kann nicht mit irgendwelchen Forderungen gegen den Verband aufgerechnet werden. Beiträge, die trotz Mahnung rückständig sind, können unter Hinzurechnung der Kosten eingezogen werden.
b) Erfolgt der Beitritt innerhalb des Jahres, so bleibt die Aufnahmegebühr, die gleiche, während der Beitrag je nach dem Zeitpunkt des Beitritts von der Geschäftsstelle festgelegt wird.
c) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag oder die Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an allen öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes und seiner Gliederungen teilzunehmen;
b) innerhalb ihrer Landesgruppe Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen (siehe § 21) sowie die VRZ-Rahmenordnungen einzuhalten;
b) ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verband gegenüber pünktlich nachzukommen,
c) ihre Tiere gewissenhaft im Sinne des Tierschutzgedankens und der gesetzlichen und CGG-Mindesthaltungsbedingungen zu halten und zu pflegen;
d) der Geschäftsstelle unverzüglich jede Anschriftenänderung und als Züchter jede Änderung der Zuchtstättenanschrift mitzuteilen,
e) der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn das Eigentums- und Besitzrecht am Chihuahua nicht identisch ist. Bei
Mehrfacheigentum ist eine Hauptanschrift bei der Geschäftsstelle anzugeben. Nur Eigentümer des Hundes können gegenüber dem Verband tätig werden.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand (inkl. Vorstandsvertretung)
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine Jahreshauptversammlung (JHV)
statt.
Der Jahreshauptversammlung obliegt vor allem:
- die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
- die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Ehrenmitglieder für das Folgejahr
- die Festsetzung des Jahresbeitrages für das Folgejahr und der Aufnahmegebühr sowie der sonstigen Gebühren, die in der Gebührenordnung aufgeführt sind.
- die Beschlussfassung über Anträge, über Satzungsänderungen, über die Ordnungen des Verbandes und deren Änderungen und über die Auflösung des Verbandes.
2a. Bei Notwendigkeit findet eine Mitgliederversammlung statt.
Eingeladen wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
2b.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn Verbandsinteressen es erfordern oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens vier Wochen. Die Tagesordnung ist anzugeben.
3. Alle Verbandsmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen. Stimmberechtigt ist der Vorstand und jedes anwesende Mitglied .
4. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. der Vorstandvertretung
4. dem Kassenwart
5. dem Schriftleiter
6. Ehrenmitgliedern
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung oder über ein Online-Formular gemäß § 8 Abs. 5 gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Nach Ablauf dieser Frist ist nicht zwingend eine Neu- bzw. Wiederwahl vorzunehmen.
Gibt es keine schriftlichen Einwände, so wird die Amtsdauer des Vorstandes automatisch um drei weitere Jahre verlängert.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer des Vorstandes aus, dann kann dessen Amt durch den Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch oder durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Amtsdauer besetzt werden.
Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verband seit mindestens zwei Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört hat. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig zwei Vorstandsämter wahrnehmen, besitzt aber nur ein Stimmrecht.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der 1. Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder andere Ordnungen des Verbandes einem anderen Organ oder Amtsträger zugewiesen sind.
Der 1. Vorsitzende hat die gesamte Geschäftsführung zu leiten. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verband
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende kann sämtliche Angelegenheiten der anderen Vorstandsmitglieder selbst ausführen.
Der Kassenwart verwaltet die Verbandskasse und die Bücher in die der 1. Vorsitzende zu jeder Zeit Einsicht hat.
Dem Schriftleiter obliegt die Redaktion der Verbandszeitung und die Bearbeitung der Homepage
Die Vertretung im Falle einer Verhinderung regeln der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. und der 2. Vorsitzende erklären sich dazu bereit die CGG im VRZ e.V. bei Engpässen einmalig mit einer privaten Einlage von bis zu max. 350€ finanziell zu unterstützen.
2. Der Vorstand erhält das Recht Ordnungen in Fällen, in denen es die Verbandsinteressen erfordern, zu ändern. Diese Änderungen müssen veröffentlicht werden. Die Gültigkeit dieser Änderung beginnt am Ersten des Folgemonats nach Veröffentlichung im Verbandsorgan.
Diese Änderungen müssen von der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
3. Für alle Wahlämter im CGG gilt: scheidet eine gewählte Person während der Amtszeit aus seinem Amt, so kann der Vorstand dieses Amt per Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch und durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Amtsdauer besetzen. Diese Besetzung ist befristet bis zum Ende der regulären Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für ausgeschiedene Ehrenratsmitglieder gilt folgende Regelung: Falls ein Ersatzmitglied vorhanden ist, tritt dieses automatisch an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes (bei mehreren Ersatzmitgliedern erfolgt der Einsatz aufgrund der Stimmenanzahl bei der Wahl). Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, so bestimmen die Vorsitzenden ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied darf sofort tätig werden. Die Änderung ist der nächstmöglichen
Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Verbandsämter
Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Für damit verbundene Verwaltungsaufgaben kann an Hilfskräfte eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Ist in besonderen Ausnahmefällen der Einsatz von Hilfskräften untunlich, so kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch der Inhaber eines Verbandsamtes mit der Wahrnehmung der zusätzlichen Verwaltungsaufgaben betraut und ihm die entsprechende Vergütung gezahlt werden.
Alle Wahlämter werden auf ein Jahr besetzt. Wählbar sind nur Mitglieder, die seit mindestens einem Jahr stimmberechtigte Mitglieder sind.
Es kann eine hauptamtliche Geschäftsstelle zur Unterstützung des Vorstandes eingerichtet werden.
Die Wahrnehmung eines Verbandsamtes ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person zugleich Mitglied in einem anderen deutschen Verein ist.
Wird eine solche Mitgliedschaft nach Amtsübernahme bekannt, ist die betreffende Person aus ihrem Amt abzuberufen.
Die Abberufung erfolgt durch die Vorsitzenden der CGG.
Die Vorsitzenden sind berechtigt, bis zur Entscheidung der jeweiligen Mitgliederversammlung die betreffende Person von ihrem Amt zu suspendieren.
In allen Fällen hat vorher eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen.
§ 12 Disziplinarmaßnahmen
Für Disziplinarfälle ist unterhalb der Vorstandsebene ein Disziplinarausschuss eingerichtet. Dieser Disziplinarausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zusammen.
Für die nachfolgenden Disziplinarmaßnahmen ist jedoch die Zustimmung des Vorstandes erforderlich:
Gegen Mitglieder, die
- gegen die Regeln der CGG verstoßen haben
- die Interessen und das Ansehen des Verbandes oder seiner Mitgliedschaft insgesamt schädigen sowie den Verband oder seine Funktionäre in Ausübung ihres Amtes durch den Tatbestand der Beleidigung oder übler Nachrede im Sinne des StGB erfüllende Veröffentlichungen (in Wort und Bild) in den Printmedien oder elektronischen Medien (einschließlich Homepages) verunglimpfen, können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:
- einfacher oder strenger Verweis
- Geldbußen bis zu € 2.500,00
- Löschung des Zwingernamens und anderer Eintragungen auf der CGG homepage
- Ausstellungssperre
-Verbot des Zutritts zu Ausstellungen und Veranstaltungen
- Amtsenthebung bzw. Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern
- Ausschluss
Diese Maßnahmen können befristet werden.
Die Betroffenen sind vorher zu hören. Über die Veröffentlichung von Disziplinarmaßnahmen ist in dem Beschluss zu befinden.
Ist gegen ein Mitglied ein Verfahren zum Zwecke des Ausschlusses aus der CGG eingeleitet worden, so kann sich das Mitglied diesem Verfahren nicht durch fristlose Kündigung der Mitgliedschaft entziehen.
Gegen die Disziplinarmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Geschäftsstelle eingelegt werden;
nach Ablauf der Frist ist die Einlegung eines Widerspruchs unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen des Verbandes oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Redaktionelle Änderungen der Satzung dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.
§ 14 Auflösung und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Restvermögen fällt an den "VRZ e.V.",
der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde am 01. Januar 2015 in Welver beschlossen.
Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die 1. Vorsitzende Sarah Menken
Die 2. Vorsitzende Jessica Fischer
Satzung 2015 Stand: August 2019